Unterlagen für den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Art. 18 des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 von Seiten der Bevollmächtigten.
Artikel 18 des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 sieht vor, dass die Ersterzeuger von Abfällen die in Titel III desselben M.D. genannten Verpflichtungen auch in Bezug auf die Sammlung und den Transport ihrer eigenen Abfälle erfüllen können, indem sie bei der Eintragung oder im Anschluss an die Eintragung ihre jeweiligen auf Staatsebene repräsentativen Wirtschaftsverbände oder deren Dienstleistungsunternehmen oder den Betreiber des Sammeldienstes oder des organisierten Sammelsystems im Sinne des Artikel 183, Absatz 1, Buchstabe pp) des GvD Nr. 152 von 2006 dazu beauftragen.
Zu diesem Zweck müssen sich die Bevollmächtigten gemäß dem oben genannten Artikel 18 bei RENTRI in den eigens vorgesehenen Bereich eintragen und bescheinigen, dass sie die in den Richtlinien gemäß Artikel 21 des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
In den Richtlinien im Anhang des Direktorialdekrets Nr. 143 vom 6. November 2023 sind unter Punkt 3.5.2 die Voraussetzungen angeführt, die die in Artikel 18 genannten Subjekte bei der Eintragung angeben müssen.
Die Direktion für Kreislaufwirtschaft und Sanierungen des Ministeriums für Umwelt und energetische Sicherheit hat mit Unterstützung des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe die Unterlagen festgelegt, die die Betroffenen dem Eintragungsantrag beilegen müssen, um nachzuweisen, dass sie einige der in den oben genannten Richtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Im Einzelnen:
• Subjekte als Betreiber einer Sammelplattform oder Transportunternehmen, die als Betreiber eines organisierten Sammelsystems darum ersuchen tätig zu sein, müssen eine Erklärung gemäß der Vorlage “ModelloRequisitiCircOrgRaccolta” beilegen.
• Wirtschaftsverbände oder ihre Dienstleistungsunternehmen, sofern sie nicht den im staatlichen Beirat für Wirtschaft und Arbeit (Consiglio Nazionale dell'Economia e del Lavoro) vertretenen sozialen Kräften angehören oder nicht Wirtschaftsbereiche vertreten, welche zur Teilnahme am Kammerrat der Handelskammern berechtigt sind, müssen zusätzlich zu einer Kopie eines von ihnen unterzeichneten nationalen Kollektivvertrags eine Erklärung gemäß der Vorlage “ModelloRequisitiCoperturaTerritoriale” beilegen.
Die Regional- und Landessektionen des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Bevollmächtigten befindet, führen eine vorläufige Überprüfung der in Artikel 18, Absatz 2 des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 genannten Voraussetzungen durch, wobei sie sich auch der gebietszuständigen Handelskammer (CCIAA) und des Sekretariats des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe bedienen.
Nach erfolgreichem Abschluss dieser Überprüfung ist der Antragsteller berechtigt, als Bevollmächtigter tätig zu werden.
Ein aktualisiertes Handbuch wird in den nächsten Tagen im Support-Bereich unter „Procedura di utilizzo/manuali“ zur Verfügung gestellt.