Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 152 vom 03/04/2006
Artikel 188-bis des GvD 152/2006 in seiner aktuellen Fassung, die nach Veröffentlichung des GvD Nr. 213/2022 aktualisiert wurde, sieht vor, dass das System zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen aus den Verfahren und Instrumenten zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen besteht, die in das nationale elektronische Register zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen integriert sind, und dass das nationale elektronische Register zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen direkt vom Ministerium für Umwelt und energetische Sicherheit verwaltet wird, mit der technischen operativen Unterstützung des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe laut Artikel 212.
Derselbe Artikel nennt in Absatz 3 bis die Subjekte, die sich in das RENTRI eintragen müssen, und legt fest, dass für die Eintragung im nationalen elektronischen Register eine Sekretariatsgebühr und ein Jahresbeitrag zu entrichten sind, um die Betriebskosten des Systems vollständig zu decken.