Direktorialdekret zur Festlegung der Merkmale, die Geolokalisierungs- systeme für die Rückverfolgbarkeit von Abfällen gewährleisten müssen
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Mit Direktorialdekret Nr. 253 vom 12.12.2024 wurden die funktionstechnischen Kriterien für die Identifizierung von Geolokalisierungssystemen auf Grundlage der Bestimmungen von Art. 16 des M.D. 59/2023 definiert und das Datum festgelegt, ab dem die Informationen über die von den Geolokalisierungssystemen erfassten Strecken zur Verfügung gestellt werden müssen.