Aktivierung
Der Zugang zum Bereich Betreiber wird ab dem 15. Dezember 2024
freigeschaltet.
Wer hat Zugang?
Der Zugang zum Bereich ist Unternehmen, Körperschaften und anderen zur Eintragung in das RENTRI verpflichteten Subjekten vorbehalten sowie jenen, die sich auf freiwilliger Basis eintragen möchten.
Die verpflichteten Subjekte laut Art. 188 bis der Gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 152 vom 3. April 2006, zuletzt abgeändert mit G.V. Nr. 213 von 2022, sind:
- Unternehmen und Körperschaften, die Abfälle behandeln
- Erzeuger von gefährlichen Abfällen
- Unternehmen und Körperschaften, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln und transportieren
- Händler und Vermittler von gefährlichen Abfällen
- Konsortien für die Verwertung und das Recycling von bestimmten Abfallarten
Des Weiteren, im Hinblick auf die nicht gefährlichen Abfälle (die Verordnung verweist auf den Artikel 189 der G.V. 152/2006 idgF):
- Unternehmen und Körperschaften mit mehr als 10 Mitarbeitern, Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen laut Artikel 184, Absatz 3, Buchstaben c), d) und g)
- Unternehmen und Körperschaften, die gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren, ausgenommen jene die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle transportieren
- Händler und Vermittler von nicht gefährlichen Abfällen
Keine Eintragungspflicht besteht hingegen für:
- Unternehmen und Körperschaften mit bis zu 10 Mitarbeitern, Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen laut Artikel 184, Absatz 3, Buchstaben c), d) und g);
- Unternehmen und Körperschaften, Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen, die verschieden von jenen laut Artikel 184, Absatz 3, Buchstaben c), d) und g) sind;
- Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht Unternehmen oder Körperschaft sind.
Um was zu tun?
Die oben genannten Subjekte greifen auf den Bereich der Betreiber zu, um sich in das RENTRI einzutragen, unter Berücksichtigung der von der Verordnung über die Funktionsweise des RENTRI vorgesehenen Fristen.
Die eingetragenen Betreiber, die NICHT über ein interoperables Verwaltungssystem mit RENTRI verfügen, können die vom RENTRI zur Verfügung gestellten Dienste nutzen, indem sie auf den Bereich zugreifen.
Insbesondere können folgende Vorgänge durchgeführt werden:
- Das Führen des Ein- und Ausgangsregisters in digitaler Form, wobei die Verpflichtungen in Bezug auf Vidimation und Ausfüllen erfüllt werden ;
- Das Ausstellen des Abfallbegleitscheins (FIR) in Papierform, wobei die Verpflichtungen in Bezug auf Vidimation und Ausfüllen erfüllt werden;
- Das Übermitteln der Kopie des bei Erhalt vom Empfänger gegengezeichneten und datierten Abfallbegleitscheins (FIR), ehemals 4. Kopie, an jene Betreiber, die an den unterschiedlichen Phasen des Transports beteiligt sind;
- Das Herunterladen der Kopie des bei Erhalt vom Empfänger gegengezeichneten und datierten Abfallbegleitscheins (FIR), ehemals 4. Kopie;
- Das Ausstellen der Abfallbegleitscheine (FIR) in digitaler Form, wobei die Verpflichtungen in Bezug auf Vidimation, Ausfüllen und digitale Unterzeichnung des Begleitscheins erfüllt werden;
- Das Übermitteln der Daten an das RENTRI, die im Ein- und Ausgangsregister enthalten sind.
Eingetragene Betreiber hingegen, die ein mit RENTRI interoperables Verwaltungssystem eingerichtet haben, aber NICHT über eigenständige Remote-Signaturlösungen verfügen, können nach erfolgtem Zugang zum Bereich, das von RENTRI ausgestellte Zertifikat in Form eines elektronischen Siegels für die Anwendung der digitalen Unterschrift in Remote herunterladen. Damit können die Daten gemäß der von AgID definierten technischen Regeln für die Interoperabilität von Anwendungen von und zu öffentlichen Verwaltungen an das RENTRI übermittelt werden.
Alle eingetragenen Betreiber, einschließlich derjenigen, die einen Bevollmächtigten laut Art. 18 der Verordnung ernannt haben, können nach erfolgtem Zugang zum Bereich:
- die Jahres- und Sekretariatsgebühren über die Plattform PagoPA zahlen;
- Informationen zu den eigenen meldeamtlichen Daten und die an RENTRI übermittelten Daten abfragen.
Zugang
Der Zugang erfolgt durch digitale Authentifizierung, mit:
- SPID für eine natürliche Person
- SPID für eine juristische Person
- Nationale Servicekarte (CNS)
- Elektronische Identitätskarte (CIE)
Wurden die Vorrichtungen der digitalen Identität auf eine natürliche Person ausgestellt, muss diese befugt sein das Unternehmen zu vertreten oder sie muss aufgrund einer entsprechenden Vollmacht von Seiten des Unternehmens, der Körperschaft oder der Organisation ermächtigt worden sein, operativ tätig zu werden.