Aktivierung


Der Zugang zum Bereich Nicht eingetragene Abfallerzeuger wird ab dem 15. Dezember 2024 freigeschaltet.



Wer hat Zugang?


Der Zugang zum Bereich ist Abfallerzeugern vorbehalten, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, zum Beispiel:

  • Unternehmen und Körperschaften mit bis zu 10 Mitarbeitern, Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen laut Artikel 184, Absatz 3, Buchstaben c), d) und g);
  • Unternehmen und Körperschaften, Ersterzeuger von nicht gefährlichen Abfällen, die verschieden von jenen laut Artikel 184, Absatz 3, Buchstaben c), d) und g) sind;
  • Erzeuger von nicht gefährlichen Abfällen, die nicht Unternehmen oder Körperschaft sind. 

Auf diesen Bereich greifen auch jene Abfallerzeuger zu, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Eintragung in das RENTRI und zur Führung des digitalen Ein- und Ausgangsregister verpflichtet sind. 




Um was zu tun?


Die Abfallerzeuger greifen auf diesen Bereich zu um folgende Vorgänge durchzuführen:

  • Registrierung, unter Angabe von einigen wenigen meldeamtlichen Informationen;
  • Ausstellen des Abfallbegleitscheins (FIR) in Papierform, wobei die Verpflichtungen in Bezug auf Vidimation und Ausfüllen erfüllt werden;
  • Herunterladen der Kopie des Abfallbegleitscheins (FIR), ehemals 4. Kopie, der vom Empfänger gegengezeichnet und datiert wurde. 

Abfallerzeuger, die ein mit RENTRI interoperables Verwaltungssystem eingerichtet haben können, nach erfolgter Registrierung, die Abfallbegleitscheine (FIR) in Papierform digital vidimieren

Abfallerzeuger, die zur Führung des Ein- und Ausgangsregisters verpflichtet sind können nach erfolgtem Zugang zum Bereich, das Standardmodell des Ein- und Ausgangsregisters in Papierform drucken. Dieses muss bei der Handelskammer vidimiert werden. Die Führung des Registers in Papierform ist bis erfolgter Eintragung in das RENTRI möglich. 




Zugang


Der Zugang erfolgt durch digitale Authentifizierung, mit:

  • SPID für eine natürliche Person
  • SPID für eine juristische Person
  • Nationale Servicekarte (CNS)
  • Elektronische Identitätskarte (CIE)  

Wurden die Vorrichtungen der digitalen Identität auf eine natürliche Person ausgestellt, muss diese befugt sein das Unternehmen zu vertreten oder sie muss aufgrund eines entsprechenden Verfahrens von Seiten des Unternehmens, der Körperschaft oder der Organisation ermächtigt worden sein, operativ tätig zu werden.