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    Dekret Nr. 59 vom 4. April 2023

    In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 188-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 regelt die mit M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 verabschiedete Verordnung das System zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen, das aus den in den Artikeln 189, 190 und 193 desselben gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 von 2006 genannten Verfahren und Verpflichtungen besteht, die in das nationale elektronische Register zur Rückverfolgbarkeit von Abfällen, im Folgenden RENTRI genannt, integriert sind.

    Die Verordnung ist am 15. Juni 2023 in Kraft getreten und die Fristen für die Eintragung ins RENTRI laufen ab diesem Datum.

    Die Verordnung regelt insbesondere Organisation und Funktionsweise des Rückverfolgbarkeitssystems und definiert:

    a) die Modelle und Formate des chronologischen Ein- und Ausgangsregisters von Abfällen und des Abfallbegleitscheins einschließlich der Anweisungen zum Ausfüllen, Vidimieren und Führen;

    b) die Modalitäten für die Eintragung ins RENTRI und die damit verbundenen Auflagen für die verpflichteten Subjekte oder für diejenigen, die sich freiwillig eintragen möchten;

    c) die Funktionsweise des RENTRI sowie die Modalitäten für die Datenübermittlung;

    d) die Modalitäten für den Austausch der RENTRI-Daten mit dem Istituto superiore per la protezione e ricerca ambientale (ISPRA) und für die Koordinierung der Mitteilungen gemäß Gesetz Nr. 70 vom 25. Jänner 1994 und die von RENTRI vorgesehenen Auflagen;

    e) Die Modalitäten hinsichtlich Interoperabilität für den Erwerb der in der Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen genannten Unterlagen;

    f) die Modalitäten für die Durchführung der technisch-operativen Aufgaben seitens des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe gemäß Artikel 188-bis, Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 von 2006;

    g) Die Modalitäten für den Zugang zu den RENTRI-Daten durch die Kontrollorgane;

    h) die Modalitäten für die Überprüfung und Übermittlung der Mitteilung über die Zuführung der Abfälle zur Verwertung oder Entsorgung sowie die Verantwortlichkeiten, die dem Vermittler zuzuweisen sind.


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