Ausnahmen von der Eintragungspflicht ins RENTRI
Das Gesetz Nr. 199 vom 30.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 301 vom 30.12.2025, hat den Absatz 3-bis des Artikels 188-bis des GvD Nr. 152 vom 3. April 2006 ersetzt, mit dem die zur Eintragung ins RENTRI verpflichteten Betreiber wie folgt festgelegt sind:
3-bis. Körperschaften und Unternehmen die Abfälle behandeln, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Körperschaften und Unternehmen die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder befördern, oder als Händler und Vermittler gefährlicher Abfälle tätig sind, sowie – in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle – die in Artikel 189, Absatz 3 genannten Subjekte sind verpflichtet, sich in das in Absatz 3 dieses Artikels genannte nationale elektronische Register einzutragen.
Von der Eintragungspflicht ins oben genannte nationale elektronische Register sind befreit:
a) Konsortien bzw. individuelle oder kollektive Bewirtschaftungssysteme gemäß Artikel 237, Absatz 1;
b) Abfallerzeuger, auf die die Bestimmungen des Art. 190, Abs. 5 und 6 Anwendung finden.
Für folgende Subjekte finden die Bestimmungen des Artikels 190, Abs. 5 Anwendung:
• Landwirtschaftliche Unternehmer gemäß Artikel 2135 des ital. Zivilgesetzbuches, mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 8.000 Euro,
• Unternehmen, die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle sammeln und transportieren, gemäß Artikel 212, Absatz 8,
• Unternehmen und Körperschaften mit bis zu 10 Mitarbeitern als Ersterzeuger von ausschließlich nicht gefährlichen Abfällen (waren bereits vorher von der Eintragungspflicht befreit).
Es wird darauf hingewiesen, dass Körperschaften und Unternehmen, die als Ersterzeuger ihre eigenen Abfälle gemäß Artikel 212 Absatz 8 sammeln und befördern, nur dann zur Eintragung verpflichtet sind, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Erzeuger dazu verpflichtet sind.
Für folgende Subjekte finden die Bestimmungen des Artikels 190, Abs. 6 Anwendung:
• die landwirtschaftlichen Unternehmer gemäß Artikel 2135 des ital. Zivilgesetzbuches, als Ersterzeuger von gefährlichen Abfällen,
• Subjekte, die Tätigkeiten in den Bereichen der ATECO-Codes 96.02.01, 96.02.02, 96.02.03 und 96.09.02 ausüben und gefährliche Abfälle erzeugen, einschließlich derer mit dem EAK-Code 18.01.03* (gebrauchte Nadeln, Spritzen und scharfe oder spitze Gegenstände);
• Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die nicht als Unternehmen oder Körperschaften organisiert sind.
Die Betreiber, die unter die ausgeschlossenen Kategorien fallen, müssen – sofern sie bereits eingetragen sind – über den Betreiberbereich des RENTRI Portals einen Antrag um Löschung einreichen.
Bei fehlender Löschung gelten sie als freiwillig in das RENTRI eingetragene Betreiber.
Abschließend wird daran erinnert, dass die Ersterzeuger von Abfällen, die nicht im RENTRI eingetragen sind, verpflichtet sind, sich im geschützten Bereich „Nicht eingetragene Abfallerzeuger“ zu registrieren, um den Abfallbegleitschein (FIR) im Papierformat gemäß dem neuen Modell ab dem 13. Februar 2025 zu erstellen, zu vidimieren und zu verwalten.